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§ 50 Sonstige landschaftsplanerische
Leistungen
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen
Leistungen rechnen insbesondere:
1. Gutachten zu Einzelfragen der
Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
2. Beratung bei Gestaltungsfragen,
3. besondere Plandarstellungen und
Modelle,
4. Ausarbeitungen von Satzungen,
Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen
nach Fertigstellung der Planung,
5. Beiträge zu Plänen und
Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) Die Honorare für die in Absatz
1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten
Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen. |