HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 51 Anwendungsbereich

 

(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
 

1.  Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2.  Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3.  Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
4.  Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
5.  Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6.  konstruktive Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,
7.  sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

 

(2) Verkehrsanlagen umfassen:

 

1.  Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
2.  Anlagen des Schienenverkehrs,
3.  Anlagen des Flugverkehrs.

top
Zum Seitenanfang