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§ 51 Anwendungsbereich
(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus,
ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
4. Bauwerke und Anlagen für
Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden
Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach §
68,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. konstruktive Ingenieurbauwerke
und Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen
Gebäude und Freileitungsmaste.
(2) Verkehrsanlagen umfassen:
1. Anlagen des Straßenverkehrs,
ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs. |