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§ 52 Grundlagen
des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört,
sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu §
56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach
der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten
des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
1. für die Leistungsphasen 1
bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn
die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
nach der Kostenschätzung,
2. für die Leistungsphasen 5
bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn
die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,
nach der Kostenberechnung.
(3) § 10
Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen
der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55
bei
Verkehrsanlagen:
1. die Kosten für Erdarbeiten
einschließlich Felsarbeiten, soweit sich 40 v.H. der sonstigen anrechenbaren
Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen,
2. 10 v.H. der Kosten für Ingenieurbauwerke,
wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach §
55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen
der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55
bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese
eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben,
sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit 2 Gleisen, wenn diese ein gemeinsames
Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen
2 bis 4 ermittelten Kosten:
1. bei dreispurigen Straßen
85 v.H.,
2. bei vierspurigen Straßen
70 v.H.,
3. bei mehr als vierspurigen Straßen
60 v.H.,
4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen
mit 2 Gleisen 90 v.H.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
die Kosten für:
1. das Baugrundstück einschließlich
der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
2. andere einmalige Abgaben für
Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
3. Vermessung und Vermarkung,
4. Kunstwerke, soweit sie nicht
wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
5. Winterbauschutzvorkehrungen und
sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim
Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
6. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
7. die Baunebenkosten.
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in
Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen
weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
1. das Herrichten des Grundstücks
(DIN 276, Kostengruppe 1.4),
2. die öffentliche Erschließung
(DIN 276, Kostengruppe 2.1),
3. die nichtöffentliche Erschließung
und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
4. verkehrsregelnde Maßnahmen
während der Bauzeit,
5. das Umlegen und Verlegen von
Leitungen,
6. Ausstattung und Nebenanlagen
von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
7. Anlagen der Maschinentechnik,
die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(8) Die §§
20 bis 22 und 32
gelten sinngemäß; § 23 gilt
sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach §
51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
(9) Das Honorar für Leistungen bei
Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei
hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten,
bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach
Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten
landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und
Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden.
Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so
ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. |