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§ 53 Honorarzonen
für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone II:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen,
3. Honorarzone III:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
4. Honorarzone IV:
Objekte mit überdurchschnittlichen
Planungsanforderungen,
5. Honorarzone V:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
1. geologische und baugrundtechnische
Gegebenheiten,
2. technische Ausrüstung oder
Ausstattung,
3. Anforderungen an die Einbindung
in die Umgebung oder das Objektumfeld,
4. Umfang der Funktionsbereiche
oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
5. fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen
deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist
die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln.
Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen
zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Objekte mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II:
Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
5. Honorarzone V:
Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die
Honorarzonen sind entsprechend
dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis
zu folgenden Punkten zu bewerten:
Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1
Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 2
1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten 5
5
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung 5 5
3. Anforderungen an die Einbindung in
die Umgebung
oder das Objektumfeld 5
15
4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven
oder technischen Anforderungen
10
10
5. Fachspezifische Bedingungen 15
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