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§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke
und Verkehrsanlagen
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden
nach Maßgabe der in § 53 genannten
Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Zisternen, Leitungen über
Wasser ohne Zwangspunkte;
b) Leitungen für Abwasser ohne
Zwangspunkte;
c) Einzelgewässer mit gleichförmigem
ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer
mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen;
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern;
einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter
Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;
d) Transportleitungen für wassergefährdende
Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter
für Tankanlagen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen
und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe
ohne Zusatzeinrichtungen;
f) Stege soweit Leistungen nach
Teil VIII erforderlich sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen,
ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur
Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich
sind; einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle
als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen
ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen
nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich
sind;
g) einfache gemauerte Schornsteine,
einfache Maste und Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre
in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte.
2. Honorarzone II:
a) einfache Anlagen zur Gewinnung
und Förderung von Wasser, z.B. Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache
Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B. Behälter in Fertigbauweise,
Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen
und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser;
b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen;
Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken;
Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen
Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser;
c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke
und Schöpfwerke; einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten,
Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und
einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über
Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über
Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen,
einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen
an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht
in Honorarzone I, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose Dränung,
flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder
Materialien;
d) Transportleitungen für wassergefährdende
Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen
Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;
e) Zwischenlager, Sammelstellen
und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe
mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen
für Wertstoffe einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen
und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen;
f) gerade Einfeldbrücken einfacher
Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stützbauwerke
mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände;
Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder
III erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach
Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind;
g) einfache Schornsteine, soweit
nicht in Honorarzone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten,
soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre
mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen
Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten;
einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen.
3. Honorarzone III:
a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter;
einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren;
Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten. Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten, und mit einer Druckzone;
b) Abwasserbehandlungsanlagen mit
gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen
Einrichtungen; Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren
Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten;
c) Pump- und Schöpfwerke, soweit
nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen;
feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche
Wehre, Düker, soweit nicht Honorarzone II oder IV erwähnt; Einzelgewässer
mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,
Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken
und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m3
Speicherraum, Schiffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und
-ladestellen; Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache
Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken
und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,
Beregnung und Rohrdränung;
d) Transportleitungen für wassergefährdende
Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen
Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise;
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone
II erwähnt; Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen
und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht
in Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe,
soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanlagen,
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanlagen;
Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;
Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüll-
und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüll-
und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung
von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht Honorarzone
IV erwähnt;
f) Einfeldbrücken, soweit nicht
in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken,
Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und Piers, soweit nicht
in Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände,
Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern;
Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt
und soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache
Tunnel- und Trogbauwerke;
g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit,
Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Versorgungsbauwerke
mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten
Verhältnissen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten; Werft-,
Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
einfache Docks; einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache Schacht-
und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für
Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;
4. Honorarzone IV:
a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen,
Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen
und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten;
b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit
nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt; Schlammbehandlungsanlagen;
Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten;
c) schwierige Pump- und Schöpfwerke;
Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre soweit
nicht in Honorarzone III erwähnt; mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer
mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten,
Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau
mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen;
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100.000 m3 und
weniger als 5.000.000 m3 Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und
-ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen,
Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung; besonders schwierige
Deich- und Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt;
Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen
und zahlreichen Zwangspunkten; kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen;
Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Böden-
und schwierigen Geländeverhältnissen;
d) Transportleitungen für wassergefährdende
Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten; mehrstufige Leichtflüsssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze
mit zahlreichen Verknüpfungen;
e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen
für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen,
Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen,
Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien,
Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen
technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden;
f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld-
und Bogenbrücken; Schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutzanlagen
in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil
VIII oder Teil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
g) schwierige Schornsteine; Maste
und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme,
soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Versorgungskanäle
mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für
mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und
Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige
Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt;
schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten; schwierige
Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt.
5. Honorarzone V:
a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger
oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;
b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen,
Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der
Schlammbehandlung;
c) schwierige Wasserkraftanlagen,
z.B. Pumpspeicherwerke oder Kernkraftwerke, Schiffhebewerke; Hochwasserrückhaltebecken
und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m3 Speicherraum;
d) -;
e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
f) besonders schwierige Brücken, besonders
schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
g) besonders schwierige Schornsteine;
Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen;
schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,
Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Off-shore Anlagen.
(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden
nach Maßgabe der in § 53 genannten
Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Wege im ebenen oder wenig bewegten
Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit
einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte
Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden
und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; einfache
Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;
b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne
Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
c) -.
2. Honorarzone II:
a) Wege im bewegten Gelände
mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und
mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und
befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant
werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind;
außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder
im wenig bewegtem Gelände; Tankstellen- und Rastanlagen einfacher
Art; Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche
Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte;
b) Gleisanlagen der freien Strecke
ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten
Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen
Spurplänen;
c) einfache Verkehrsflächen
für Landeplätze, Segelfluggelände.
3. Honorarzone III:
a) Wege im bewegten Gelände
mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen; außerörtliche
Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände;
schwierige Tankstellen- und Rastanlagen; innerörtliche Straßen
und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt;
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und
Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach §
14 Nr. 4; schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche
Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße;
b) innerörtliche Gleisanlagen,
soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen der freien Strecke
mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten
Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen
Spurplänen;
c) schwierige Verkehrsflächen
für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen.
4. Honorarzone IV:
a) außerörtliche Straßen
mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände,
soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche Straßen
und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger
städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche,
ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche
nach § 14 Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche
Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte; Verkehrsflächen
für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;
b) schwierige innerörtliche
Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer
Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände;
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen;
c) schwierige Verkehrsflächen
für Flughäfen.
5. Honorarzone V:
a) schwierige Gebirgsstraßen,
schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen
verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher
Situation; sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;
b) sehr schwierige innerörtliche
Gleisanlagen;
c) -. |