HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

 

(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten,

Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2  aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgen Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.

                                                                                                  Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare

1. Grundlagenermittelung,
    Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Aufgabe durch die Planung                                                          2

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
    Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung  der Planungsaufgabe*)                                                             15
*) Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung
   erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 8 v.H. bewertet.

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung),
    Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe                                                                                   30

4. Genehmigungsplanung,
    Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren                                  5

5. Ausführungsplanung,
    Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung                                                                        15

6. Vorbereitung der Vergabe,
    Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Ausschreibungsunterlagen                                                                   10

7. Mitwirkung bei der Vergabe,
    Einholen und Werten von Angeboten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe                                                         5

8. Bauoberleitung,
    Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Abnahme und Übergabe des Objekts                                                   5

9. Objektbetreuung und Dokumentation,
    Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses                                          3

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Grundlagenermittlung

Grundleistungen
Klären der Aufgabenstellung

Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen

Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

Ortsbesichtigung

Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten

Zusammenstellen und Werten von Unterlagen

Erläutern von Planungsdaten

Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen

Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Zusammenfassen der Ergebnisse

Besondere Leistungen
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte

Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen
Analyse der Grundlagen

Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind

Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge andrer an der Planung fachlich Beteiligter

Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen

Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien

Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren

Kostenschätzung

Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

Besondere Leistungen
Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen

Genaue Berechnung besonderer Bauteile

Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen

3. Entwurfsplanung

Grundleistungen
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf

Erläuterungsbericht

Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks

Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs

Finanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs und auf Grund von Bedenken und Anregungen

Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Kostenberechnung

Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Bei Vekehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte; Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit

Zusammenfassen alle Entwurfsunterlagen

Besondere Leistungen
Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Signaltechnische Berechnung

Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

4. Genehmigungsplanung

Grundleistungen
Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Einreichen dieser Unterlagen

Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis

Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen

Verhandlungen mit Behörden

Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern

Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen

Besondere Leistungen
Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen

Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen

5. Ausführungsplanung

Grundleistungen
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Besondere Leistungen
Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

6. Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen
Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
 

Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten

Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

7. Mitwirken bei der Vergabe

Grundleistungen
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche

Einholen von Angeboten

Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels

Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten die an der Vergabe mitwirken

Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern

Fortschreiben der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung

Besondere Leistungen
Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit

8. Bauoberleitung

Grundleistungen
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter

Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm)

Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle

Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt

Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche

Kostenfeststellung

Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung

9. Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Besondere Leistungen
Erstellen eines Bauwerksbuchs

(3) Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistungen mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.

(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden

Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften

Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen

Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen

Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln

Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung.

top
Zum Seitenanfang