| § 56 Honorartafeln
für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 55 aufgeführten
Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel
für den Anwendungsbereich des § 51
Abs. 1 festgesetzt.
(2) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 55 aufgeführten
Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel
für den Anwendungsbereich des § 51
Abs. 2 festgesetzt.
(3) § 16
Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. |