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§ 57 Örtliche
Bauüberwachung
(1) Die örtliche Bauüberwachung
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:
1. Überwachen der Ausführung
des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung
genehmigten
Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den
einschlägigen Vorschriften,
2. Hauptachsen für das
Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte
im
Objektbereich
herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen
und
vermessungstechnischen
Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich
kennzeichnen,
3. Führen eines Bautagebuchs,
4. gemeinsames Aufmaß
mit den ausführenden Unternehmen,
5. Mitwirken bei der Abnahme
von Leistungen und Lieferungen,
6. Rechnungsprüfung,
7. Mitwirken bei behördlichen
Abnahmen,
8. Mitwirken beim Überwachen
der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der
Gesamtanlage,
9. Überwachen der Beseitigung
der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
10. Bei Objekten nach §
51 Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach
§
63 Abs. 1
Nr. 1 und
2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
(2) Das Honorar für die örtliche
Bauüberwachung kann mit 2,1 v.H. bis 3,2 v.H. der anrechenbaren Kosten
nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden.
Die Vertragsparteien
können abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung
der anrechenbaren Kosten und der geschätzten Bauzeit vereinbaren.
Wird ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich
vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 v.H. der anrechenbaren
Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als
vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Honorar für die örtliche
Bauüberwachung bei Objekten nach § 52
Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden. |