HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphasen 2 des § 55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphasen 3 des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung   bis zu 17 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung  bis zu 45 v.H.

top
Zum Seitenanfang