| § 58 Vorplanung
und Entwurfsplanung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphasen
2 des § 55)
oder der Entwurfsplanung (Leistungsphasen 3 des §
55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür
anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze
folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §
56 vereinbart werden:
1. für die Vorplanung
bis zu 17 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung
bis zu 45 v.H. |