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§ 59 Umbauten und
Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten
und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.
5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52,
der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer
Anwendung des §
53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §
55 und den Honorartafeln des §
56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung
der Honorare für die Grundleistungen nach §
55 und für die örtliche Bauüberwachung nach
§
57 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der
Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen
zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der
Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart
werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag vom 20 vom Hundert als
vereinbart.
(2) § 24 Abs.
2 gilt sinngemäß.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß
bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich
Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung
an vorhandene Bebauung. |