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§ 60 Instandhaltungen
und Instandsetzungen
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen
und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach §
52,
der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen
des § 55 und den Honorartafeln des §
56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung
des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des
§ 55) und
des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach
§
57 um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann. |