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§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische
Beratung
(1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei
besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Anforderungen
planerisch in die Umgebung einzubinden.
(2) Zu den Leistungen für bau- und
landschaftsgestalterische Beratung rechnen insbesondere
1. Mitwirken beim Erarbeiten und
Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer Hinsicht,
2. Darstellung des Planungskonzepts
unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler,
technischer und umweltbeeinflussender Zusammenhänge, Vorgänge
und Bedingungen,
3. Mitwirken beim Werten von Angeboten
einschließlich Sondervorschlägen unter gestalterischen Gesichtspunkten,
4. Mitwirken beim Überwachen
der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen
Konzept.
(3) Werden Leistungen für bau- und
landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen,
dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach §
55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen
werden, so kann für die Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische
Beratung ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen
sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im
Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze
zu berücksichtigen.
(4) Werden Leistungen für bau- und
landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen,
dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach §
55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen
werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht
bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß,
wenn Leistungen für verkehrsplanerische Beratung bei der Planung von
Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen nach Teil
V erbracht werden. |