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§ 61a Honorar für
verkehrsplanerische Leistungen
(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind
das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen
Ausarbeitungen und Planfassungen:
1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren
im Gesamtverkehrsplan,
2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren
im Teilverkehrsplan
sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.
(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:
1. Erarbeiten eines Zielkonzepts,
2. Analyse des Zustandes und Feststellen
von Mängeln,
3. Ausarbeiten eines Konzepts für
eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
4. Beschreiben der zukünftigen
Entwicklung,
5. Ausarbeiten von Planfällen,
6. Berechnen der zukünftigen
Verkehrsnachfrage,
7. Abschätzen der Auswirkungen
und Bewerten,
8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.
(3) Das Honorar für verkehrsplanerische
Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen. |