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§ 62 Grundlagen
des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des
Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach
der Honorartafel in § 65.
(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden
und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten
nach DIN 276, zu ermitteln:
1. bei Anwendung von Absatz 4
a) für die Leistungsphasen
1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der
Kostenschätzung;
b) für die Leistungsphasen
4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach
dem Kostenanschlag;
die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung
abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen
schriftlich vereinbaren;
2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach
der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien
dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.
(3) § 10
Abs.
3 und 3a sowie §§ 21 und 32
gelten sinngemäß.
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden
und zugehörigen baulichen Anlagen
55 v.H. der Kosten der Baukonstruktionen
und besonderen
Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und
20 v.H. der Kosten der Installationen
und besonderen
Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).
(5) Die Vertragsparteien können bei
Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der
Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten
bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren
Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.
(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken
die vollständigen Kosten für:
1. Erdarbeiten,
2. Mauerarbeiten,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4. Naturwerksteinarbeiten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile
aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen
enthaltenen
Stoffe verwendet werden,
9. Abdichtungsarbeiten,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11. Klempnerarbeiten,
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für
tragende Konstruktionen,
13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen
zur Baugrunderkundung,
14. Verbauarbeiten für Baugruben,
15. Rammarbeiten,
16. Wasserhaltungsarbeiten, einschließlich
der Kosten für Baustelleneinrichtungen,
Absatz
7 bleibt unberührt.
(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung
von Absatz 5 oder 6 die Kosten für
1. das Herrichten des Baugrundstücks,
2. Oberbodenauftrag,
3. Mehrkosten für außergewöhnliche
Ausschachtungsarbeiten,
4. Rohrgräben ohne statischen
Nachweis,
5. nichttragendes Mauerwerk
<11,5 cm,
6. Bodenplatten ohne statischen
Nachweis,
7. Mehrkosten für Sonderausführungen,
zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder
Fassadenverkleidungen,
8. Winterbauschutzvorkehrungen
und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei
Gebäuden
und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6)
9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-,
Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in
Verbindung
mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt
werden,
10. die Baunebenkosten.
(8) Die Vertragsparteien können bei
Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten,
die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in
Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten
Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn
der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk
nach § 64 erbringt. |