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§ 63 Honorarzonen
für Leistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung
nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender
Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Tragwerksplanung mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke
aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit
ruhenden Lasten, ohne Nachweis
horizontaler Aussteifung.
2. Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in
gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen,
mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend
ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen
berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung
durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgründungen und Stützwände
einfacher Art.
3. Honorarzone III:
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch
unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen
und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus
ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit
Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- ausgesteifte Skelettbauten,
- ebene Pfahlrostgründungen,
- einfache Gewölbe,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen
und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Traggerüste und andere
einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- einfache verankerte Stützwände.
4. Honorarzone IV:
Tragwerke mit überdurchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv schwierige
Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren
Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse
zu berücksichtigen sind,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- einfach Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen
nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- Tragwerke für schwierige Rahmen-
und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität
und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht
in Honorarzone III oder V erwähnt,
- einfache Trägerroste und einfache
orthotrope Platten,
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen,
schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren,
Unterfahrungen,
- schiefwinklige Einfeldplatten für
Ingenieurbauwerke,
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte
Träger,
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone
III oder V erwähnt,
- schwierige Traggerüste und andere
schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stützwände,
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung
(Ingenieurmauerwerk).
5. Honorarzone V:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere
- statisch und konstruktiv ungewöhnliche
schwierige Tragwerke,
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- räumliche Stabwerke und statisch
unbestimmte räumliche Fachwerke,
- schwierige Trägerroste und schwierige
orthotrope Platten,
- Verbundträger mit Vorspannung durch
Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben,
Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen
nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitnachweisen,
die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen
mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen,
soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- seilverspannte Konstruktionen, soweit
nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte
Träger,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen
und Stabilitätsuntersuchungen,
- sehr schwierige Traggerüste und
andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel
weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit
der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen
ist.
(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher
Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung
die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten
Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend. |