HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind

in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

 

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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