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§ 65 Honorartafel
für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 64 aufgeführten
Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind
in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16
Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. |