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§ 66 Auftrag über
mehrere Tragwerke und bei Umbauten
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude
oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind
die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude
oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken
derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer
Honorarzone zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist
nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude
oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch
geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und
die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die
1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis
6 des § 64
um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.
(4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude
oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die
eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist
oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für
jede Wiederholung 1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze
der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,
2. bei Ingenieurbauwerken nach §
51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen
2 bis 6 des § 64 um 90 vom Hundert zu mindern. (5) Bei Umbauten nach §
3 Nr. 5 ist bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken eine Erhöhung
des nach § 65 ermittelten Honorars um
einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach
Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 bis
50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
von 20 vom Hundert als vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 können
bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen
(DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach §
62 zugerechnet werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.
(6) § 24
Abs. 2 gilt sinngemäß. |