| § 67 Tragwerksplanung
für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken
(1) Das Honorar für Leistungen bei
der Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet
sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone, der
diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen
sind, nach den Leistungsphasen des § 64
und der Honorartafel des § 65.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten
der Traggerüste. Bei mehrfach vewendeten Bauteilen von Traggerüsten
ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im übrigen gilt §
62 sinngemäß.
(3) Die §§
21 und 66 gelten
sinngemäß.
(4) Das Honorar für Leistungen bei
der Tragwerksplanung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken
kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen. |