HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 68 Anwendungsbereich

 

Die Technische Ausrüstung umfasst die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfasst sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der

 

1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2. Wärmeversorgungsanlagen,

3. Lufttechnische Anlagen,

4. Starkstromanlagen,

5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6. Förderanlagen,

7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,

8. Gebäudeautomation

Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

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