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§ 68 Anwendungsbereich
Die Technische Ausrüstung umfasst
die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen
in DIN 276 erfasst sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken
auf dem Gebiet der
1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2. Wärmeversorgungsanlagen,
3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,
5. Fernmelde- und informationstechnische
Anlagen,
6. Förderanlagen,
7. nutzungsspezifische Anlagen,
einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
8. Gebäudeautomation
Werden Anlagen der nichtöffentlichen
Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen
(DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang
mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das
Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei
vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen. |