|
§ 69 Grundlagen
des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren
Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach §
68 Satz 1 Nr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören,
und nach der Honorartafel in § 74.
(2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe
verschiedener Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach
Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils
für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet werden.
Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die
Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde,
wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone
zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird.
Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren
Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten
der Anlagengruppe zu ermitteln.
(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen
in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN
276, zu ermitteln
1. für die Leistungsphasen 1
bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der
Kostenschätzung;
2. für die Leistungsphasen
5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der
Kostenberechnung;
3. für die Leistungsphasen
8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach
dem Kostenanschlag.
(4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen
bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
1. Winterbauschutzvorkehrungen und
sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
2. die Baunebenkosten (DIN 276,
Kostengruppe 7).
(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung
in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1
gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß
die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten
nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile
der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch
die Leistungen der Technische Ausrüstung wesentlich beeinflußt
werden.
(7) die §§
20 bis 23,
27 und 32 gelten
sinngemäß. |