HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

 

(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

 

1. Honorarzone I:
Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,


2. Honorarzone II:
Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,


3. Honorarzone III:
Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.

 

(2) Bewertungsmerkmale sind:

 

1. Anzahl der Funktionsbereiche,
2. Integrationsansprüche,
3. Technische Ausgestaltung,
4. Anforderungen an die Technik,

5. konstruktive Anforderungen.

 

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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