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§ 72 Objektliste
für Anlagen der Technischen Ausrüstung
Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe
der in § 71 genannten Merkmale in der
Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische
Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen;
b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten
Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere
Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;
c) einfache Niederspannungs- und
Fernmeldeinstallationen;
d) Abwurfanlagen für Abfall
oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht
in Honorarzone II oder III erwähnt;
e) chemische Reinigungsanlagen;
f) medizinische und labortechnische
Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik
jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin.
2. Honorarzone II:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechinsche
Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Durckerhöhungsanlagen,
manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
b) Gebäudeheizungsanlagen mit
besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze
mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke,
Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter
Luftkühlung);
c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs-
und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt,
kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen
nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode,
Blitzschutzanlagen;
d) Hebebühnen, flurgesteuerte
Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und
Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen,
schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen,
technische Anlagen für Mittelbühnen;
e) Küchen und Wäschereien
mittlerer Größe;
f) medizinische und labortechnische
Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik
sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils
für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache
Krankenhausfachabteilungen; Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen
und Fotolabors.
3. Honorarzone III:
a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen
einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung
Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen
und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische
Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische
Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen,
schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen
für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen
mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der
zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;
c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen,
Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen,
Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen,
Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große
Fernmeldeanlagen und -netze;
d) Aufzugsgruppen mit besonderen
Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und
Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen,
zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische
Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden
und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;
e) Großküchen und Großwäschereien;
f) medizinische und labortechnische
Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs-
und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr-
und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern,
Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver-
und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für
Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre. |