HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefasst und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.

                                                                                                     Bewertung der  Grundleistungen in v. H. der Honorare

1. Grundlagenermittlung,
    Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe                                            3

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung),
    Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der  Planungsaufgabe                                          11

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung),
    Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe                                                             15

4. Genehmigungsplanung,
    Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen                                                       6

5. Ausführungsplanung,
    Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen  Planungslösung                                                 18

6. Vorbereitung der Vergabe,
    Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen                                                  6

7. Mitwirkung bei der Vergabe,
    Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der  Auftragsvergabe                                                         5

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung),
    Überwachen der Ausführung des Objekts                                                                                     33

9. Objektbetreuung und Dokumentation,
    Überwachen der Beseitigung von Mängeln und  Dokumentation des Gesamtergebnisses                   3

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Grundlagenermittlung

Grundleistungen
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen

Zusammenfassen der Ergebnisse

Besondere Leistungen
Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit)

Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen
Analyse der Grundlagen

Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung

Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage

Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

Besondere Leistungen
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. S02, NOx)

Erarbeiten optimierter Energiekonzepte

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Grundleistungen
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf

Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung

Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)

Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Besondere Leistungen
Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik

Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen

Betriebskostenberechnungen

Schadstoffemissionsberechnungen

Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners

4. Genehmigungsplanung

Grundleistungen
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

Zusammenstellen dieser Unterlagen

Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

5. Ausführungsplanung

Grundleistungen
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung

Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)

Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse

Besondere Leistungen
Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung

Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen

Anfertigen von Stromlaufplänen

6. Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen

Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

Besondere Leistungen
Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

7. Mitwirken bei der Vergabe

Grundleistungen
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen

Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages

Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Grundleistungen
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften

Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)

Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches

Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel

Rechnungsprüfung

Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276

Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle

Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

Besondere Leistungen
Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen

Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal

Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller

Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV)

9. Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

Besondere Leistungen
Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation

Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne von § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

Durchführen von Verbrauchsmessungen
Endoskopische Untersuchungen.

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