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§ 74 Honorartafel
für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in § 73
aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind
in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16
Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Vertragsparteien können bei
Auftragserteilung abweichend von § 73
Abs. 1 Nr. 8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten
Bauzeit schriftlich vereinbaren. |