HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73), oder wird die Objeküberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung   bis zu 14 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung  bis zu 26 v.H.,
3. für die Objektüberwachung  bis zu 38 v.H.

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