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§ 75 Vorplanung,
Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase
2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase
3 des § 73), oder wird die Objeküberwachung
(Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in §
73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze
der Honorare nach § 74 vereinbart werden:
1. für die Vorplanung
bis zu 14 v.H.,
2. für die Entwurfsplanung
bis zu 26 v.H.,
3. für die Objektüberwachung
bis zu 38 v.H. |