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§ 76 Umbauten und
Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten
und Modernisierungen im Sinne des § 3
Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach §
69, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer
Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den
Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel
des § 74 mit der Maßgabe zu ermitteln,
daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich
zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der
Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20
bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag
von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) § 24
Abs. 2 gilt sinngemäß. |