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§ 77 Anwendungsbereich
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik
(Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische
Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke
sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen
und zu begrenzen.
(2) Zu den Leistungen für Thermische
Bauphysik rechnen insbesondere: 1. Entwurf, Bemessung und Nachweis
des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
2. Leistungen zum Begrenzen der
Wärmeverluste und Kühllasten,
3. Leistungen zum Ermitteln der
wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere
durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen
für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
5. Leistungen zum Begrenzen der
dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch
bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
7. Leistungen zum Regulieren des
Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen
und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen
zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten
am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten, anfallen. |