HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 78 Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

                                                                                                                   Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz                                                                                                   20

2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz
    und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen                                                                              40

3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes                                                                                             25

4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe                                                   15

5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung 

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach
§§ 11   und 12   zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.

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