| § 78 Wärmeschutz
(1) Leistungen für den Wärmeschutz
nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende
Leistungen:
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts für
den Wärmeschutz
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2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich
der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz
und Durcharbeiten konstruktiver
Details der Wärmeschutzmaßnahmen
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3. Aufstellen des prüffähigen
Nachweises des Wärmeschutzes
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4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes
mit der Ausführungsplanung und der Vergabe
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5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung
(2) Das Honorar für die Leistungen
nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes
nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude
nach
§§ 11
und 12 zuzurechnen ist, und nach
der Honorartafel in Absatz 3.
(3) Die Mindest- und Höchstsätze
der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für
den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(4) § 5
Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie
§
22 gelten sinngemäß. |