| § 80 Schallschutz
(1) Leistungen für Schallschutz werden
erbracht, um
1. in Gebäuden und Innenräumen
einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen
eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen
Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen
zu erreichen (baulicher Schallschutz),
2. die Umgebung geräuscherzeugender
Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen
(Schallimmissionsschutz).
(2) Zu den Leistungen für baulichen
Schallschutz rechnen insbesondere:
1. Leistungen zur Planung und zum
Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene
schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
2. schalltechnische Messungen, zum
Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche
von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz
rechnen insbesondere:
1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
2. Festlegen der schalltechnischen
Anforderungen,
3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
5. Abschlußmessungen.. |