| § 81 Bauakustik
(1) Leistungen für Bauakustik nach
§
80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
Bewertung in v. H. der Honorare
1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen
der Schallschutzanforderungen
10
2. Erarbeiten des Entwurfs
einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes 35
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung
30
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der
Vergabe und bei der Vergabe
5
5. Mitwirken bei der Überwachung
schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten
20
(2) Das Honorar für die Leistungen
nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen
3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach §
82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel
in § 83.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten
für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und
betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).
(4) § 10 Abs.
2, 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren,
daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe
3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn
hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
(6) Werden nicht sämtliche Leistungen
nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5
Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(7) § 22
gilt sinngemäß. |