HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 81 Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

                                                                                                                                     Bewertung in v. H. der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der  Schallschutzanforderungen                                         10

2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes                               35
 

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung                                                                                                   30

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe                                                               5

5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten                                          20

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(7) § 22 gilt sinngemäß.

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