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§ 82 Honorarzonen für Leistungen
bei der Bauakustik
(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik
auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen
an die Bauphysik, insbesondere
- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude
und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und
entsprechendem Ausbau.
2. Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen
an die Bauakustik, insbesondere
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude
mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und
entsprechendem Ausbau,
- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone
III erwähnt,
- Universitäten und Hochschulen,
- Krankenhäuser, soweit nicht in
Honorarzone III erwähnt,
- Gebäude für Erholung, Kur
und Genesung,
- Versammlungsstätten, soweit nicht
in Honorarzone III erwähnt,
- Werkstätten mit schutzbedürftigen
Räumen.
3 Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen
Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- Hotels mit umfangreichen gastronomischen
Einrichtungen,
- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- Krankenhäuser in bauakustisch besonders
ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
- Tonstudios und akustische Meßräume.
(2) § 63
Abs. 2 gilt sinngemäß. |