HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere

- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau.

2. Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Universitäten und Hochschulen,
- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen.

3 Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
- Tonstudios und akustische Meßräume.

(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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