HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der

nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

 

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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