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§ 84 Sonstige Leistungen
für Schallschutz
Für Leistungen nach §
80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81
erfaßt sind, sowie für Leistungen nach §
80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar
nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar
nach § 6 zu berechnen. |