| § 85 Raumakustik
(1) Leistungen für Raumakustik werden
erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik
durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem
Verwendungszweck akustisch anzupassen.
(2) Zu den Leistungen für Raumakustik
rechnen insbesondere:
1. raumakustische Planung und Überwachung,
2. akustische Messungen,
3. Modelluntersuchungen,
4. Beraten bei der Planung elektroakustischer
Anlagen. |