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§ 96 Anwendungsbereich
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind
das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke
und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von
Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen
der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen
und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften
für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt
werden.
(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen
rechnen:
1. Entwurfsvermessung für die
Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
2. Bauvermessungen für den
Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden,
Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
3. Vermessung an Objekten außerhalb
der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen,
Fernerkundung und geographisch-geometrische
Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen. |