| § 97 Grundlagen
des Honorars bei der Entwurfsvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des
Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört,
sowie nach der Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung
der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln,
solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.
(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten
des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
1. bei Gebäuden nach §
10 Abs. 3, 4 und 5,
2. bei Ingenieurbauwerken nach §
52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach §
10 Abs. 4,
3. bei Verkehrsanlagen nach § 52
Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach §
10 Abs. 4.
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden
und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz
3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren
sind:
1. bis zu 1 Mio. DM 40
v.H.
2. über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM
35 v.H.
3. über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM
30 v.H.
4. über 5 Mio. DM
25 v.H.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die
§§
97a und 97b gelten nicht für vermessungstechnische
Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen
Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart,
so ist das Honorar als Zeithonorar nach §
6 zu berechnen.
(6) § 21
gilt sinngemäß.
(7) Umfaßt ein Auftrag mehrere Objekte,
so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt zu
berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß. |