| § 98 Grundlagen
des Honorars bei der Bauvermessung
(1) Das Honorar für Grundleistungen
bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts,
nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört sowie nach der
Honorartafel in § 99.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung
der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu
ermitteln, solange diese nicht vorliegt, oder wenn die Vertragsparteien
dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken
100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert
der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die
§§ 98a und 98b
gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen
Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken; innerörtlichen
Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen
Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart
werden. Wird ein Honorar nicht bei der Auftragserteilung vereinbart, so
ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Die §§
21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten
sinngemäß. |