HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

§ 98b Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

                                                                                                           Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare
 
1. Baugeometrische Beratung                                                                                                                                        2

2. Absteckung für die Bauausführung                                                                                                                            14

3. Bauausführungsvermessung                                                                                                                                     66

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung                                                                                         18

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Baugeometrische Beratung

Grundleistungen
Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten

Erstellen eines konzeptionellen Meßprogramms

Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

Erstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

Besondere Leistungen
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

Erarbeiten von Organistionsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

2. Abstecken für Bauausführung

Grundleistungen
Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit

Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

3. Bauausführungsvermessung

Grundleistungen
Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

Besondere Leistungen
Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
 

Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

Herstellen von Beständsplänen

Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluß der Grundleistungen

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

Grundleistungen
Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen

Fertigen von Meßprotokollen

Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

Besondere Leistungen
Prüfen der Mengenermittlungen

Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems

Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen

Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.

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