| § 103 Inkrafttreten
und Überleitungsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar
1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur
Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen
worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren,
daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser
Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens
noch nicht erbracht worden sind.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft
tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesen Zeitpunkt abgeschlossene
Verträge.
(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft tretenden
Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Verträge.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft
tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Verträge.
(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1996 in Kraft
tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Verträge. |